"...aus dem Rathaus" vom 26.04.2024

Liebe Mitbürgerinnen, liebe Mitbürger,

am 9. Juni sind die Wahlberechtigten unserer Stadt aufgefordert den Stadtrat, den Stadtbürgermeister bzw. Stadtbürgermeisterin, den Verbandsgemeinderat, den Kreistag sowie die Vertreter ins europäische Parlament zu wählen.

Verbunden hiermit ist der Wahlkampf um die Stimmen der Wähler. Mit dem Fortschritt in den sozialen Medien hat sich dieser immer mehr verlagert. Waren es früher Wahlveranstaltungen und eine Masse von Plakaten, ist es heute immer mehr das Internet mit all seinen Möglichkeiten.

Durch übermäßiges Plakatieren war die Chancengleichheit nicht immer gegeben. Das Ortsbild wurde wochenlang verschandelt und teilweise auch der Straßenverkehr in seiner Sicherheit beeinträchtigt.

Die veränderten Rahmenbedingungen bei der Wahlwerbung durch die elektronischen Medien geben der Werbung die Möglichkeit, der Reizüberflutung und Stadtverschandelung durch Plakatwerbung entgegen zu wirken.

Wie die Gerichte geurteilt haben, ist in aller Regel der Anspruch auf Gestattung von Wahlsichtwerbung auf eine Werbung lediglich auf einen Umfang gerichtet, der für die Selbstdarstellung der jeweiligen Partei im Blick auf Umfang und Aufstellungsort der Werbung notwendig und angemessen ist.

Um eine wirksame Plakatwerbung gleichberechtigt allen Wettbewerbern zu ermöglichen, wird die Stadt Zell (Mosel) bei der diesjährigen Kommunal- und Europawahl in allen Stadtteilen - ausgenommen Althaus - Bauzäune aufstellen. Nur an denen darf auf öffentlichen Flächen Plakatwerbung für die Wahlen angebracht werden. Hierbei werden die von den Gerichten geforderten maßgeblichen materiellen Maßstäbe beachtet: Zahl der Stellplatze / Werbewirksamkeit des Aufstellungsorte / Mindestmaß an Werbemöglichkeit. Hiermit wird dem verfassungsrechtlichen Gebot auf Einräumung von Stellplätzen in einem für die Selbstdarstellung der jeweiligen Partei / Bewerber notwendigen und angemessenen Umfang Rechnung getragen. Das Anbringen von Plakatwerbung z.B. an Bäumen und Laternenpfosten ist nicht gestattet.

Ein Hinweis am Rande: In Thüringen und damit auch in unserer Partnerstadt Triptis werden am 2. Juni ebenfalls neue Stadträte und Stadtbürgermeister gewählt. Hier z.B. in Saalfeld wird in gleicher Weise die Wahlwerbung geregelt. Und alle Parteien halten sich daran und nutzen nur die städt. Bauzäune und wahren das Ortsbild.

Für die Wahlwerbung in der Stadt Zell (Mosel) gelten folgende Maßgaben:

Im Bereich der Gemarkungen Zell - ausgenommen Siedlung Althaus -, Kaimt (mit Barl) und Merl ist die Wahlwerbung mit Plakaten sowohl für die Kommunal- als auch für die Europawahl auf öffentlichen Flächen nur an den von der Stadt Zell (Mosel) bereitgestellten Flächen an Baustellengittern erlaubt.

Je Aufstellplatz darf zur Sicherstellung der Gleichbehandlung aller Wahlbewerber nur ein Werbeplakat in der maximalen Größe DIN A1 (59,4 x 84,1 cm), angebracht werden. Plakate sind so anzubringen, dass sie unmittelbar an ein Nachbarplakat anschließen und keine Zwischenräume freilassen. Die Reihenfolge richtet sich nach dem zeitlichen Anbringen. Wobei das erste Wahlplakat links oben an dem Gitter zu befestigen ist.

Es werden für die Bewerber bei der Kommunalwahl und für die Europawahl getrennte Plakatwände bereitgestellt. Auf beiden Gittern stehen jeweils 12 Werbeplätze zur Verfügung. Soweit Plakatplätze es ermöglichen, kann die Stadtverwaltung Zell (Mosel) unter Beachtung der Gleichbehandlung aller Bewerber weitere Wahlplakate am jeweiligen Bauzaun genehmigen.

Das Überdecken von Wahlwerbung durch andere Wahlwerbung sowie größere Wahlwerbung als DIN A 1 auf den Gittern ist untersagt und kann von der Stadtverwaltung Zell (Mosel) ohne weitere vorherige Verwaltungsmaßnahme entfernt werden.

Das Anbringen von Wahlwerbung an anderen als den nachgenannten öffentlichen Stellen und Plätzen z.B. an Laternenpfosten und Bäumen ist untersagt.

Wahlwerbung in größeren Abmessungen als die vorgenannten Plakate (z.B. Banner) sind auf öffentlichen Flächen nur erlaubt, wenn sie zuvor von der Verbandsgemeindeverwaltung Zell (Mosel) genehmigt wurden.

Plakatwände (Baustellengitter) werden an folgenden öffentlichen Stellen zur Verfügung gestellt:

Zell - Altstadt -  

1) Brandenburg, unterhalb des Felsen bei der Tankstelle

2) Brandenburg, an der Feuerwehrabfahrt zur Mosel

3) an der Port, im Grünstreifen in Höhe der Kelter

4) Am Fußpunkt der Fußgängerbrückenrampe

5) An der Einmündung der Straße „Am Bahnhof“ in die Schlossstraße in Höhe des Hauses Wirtz

6) Ortsausgang Corray in Höhe des Wendeplatzes am Ende der Bebauung

Merl

7) Auf dem Kampplatz

8) Im Verlauf der L 199 in Höhe der Abfahrt zur Mosel

9) Stadteingang in Höhe In Spay bei Infostand

Kaimt

10) Mosel-Hamm-Ufer Höhe Fährkopf

11) Mosel-Hamm-Ufer Höhe Pegel

12) Kaimt-Nord Buswendeplatz bei IGS

13) Kaimt gegenüber der Abfahrt B 53 in die Marientaler Au

14) Am städt. Grundstück Marientaler Au an der Fußgängerbrücke

Barl

15) Aus Richtung Keltenring vor der Einmündung in die Barlstraße (Barl III)

16) In den Kreisel Keltenring / Fliehburgstraße - bei ehem. Fa. Braun

17) Einmündung Fliehburgstraße / Barlstraße in Höhe Bäckerei Lutz

18) Grünstreifen Wohngebiet I, Einmündung Adlerstr. / Eichenstraße bei Kastanienbaum

Siedlung Althaus

keine besonderen Aufstellorte

Die Stadtverwaltung Zell (Mosel) kann bei Bedarf weitere Stellplätze benennen.

Durch diese Vorgaben, die bereits in anderen Städten angewendet wurden und werden, wollen wir bei Wahrung der Chancengleichheit für alle Bewerber in unserer Fremdenverkehrsstadt ein Ausufern des Plakatierens vermeiden und dabei ein anziehendes Ortsbild bewahren.

In diesem Sinne lege ich allen Bewerberinnen und Bewerbern bei der Kommunalwahl einen fairen Wahlkampf ans Herz, immer nur an der Sache orientiert und stets nur am Wohl der Bürgerinnen und Bürger ausgerichtet.

Ihr

Stadtbürgermeister

Hans-Peter Döpgen